Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 4 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 02.04.2008 – XII ZB 134/06
- BGH, 07.04.2004 – XII ZB 51/02Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 – I-3 W 250/16
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 – I-3 W 242/16
- OLG Düsseldorf, 09.04.2013 – I-3 W 254/12
- OLG Düsseldorf, 03.02.2012 – I-3 W 191/11
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.04.2011 – I-3 W 292/10
- OLG Schleswig, 27.02.2009 – 4 U 86/08
- OLG Düsseldorf, 11.09.2008 – I-24 W 7/06
12 Entscheidungen zu § 4 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/4#abs-1 (1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/4#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/4#abs-3 (3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/4#abs-4 (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften beigefügt werden.